
Wie digital sind wir? Wie digital sind wir? Diese Frage haben wir uns in der Kanzlei vor etwas einem dreiviertel Jahr gestellt. Wir waren der Auffassung, dass wir schon ziemlich digital arbeiten. Sobald wir aber mal angefangen hatten, die Prozesse richtig zu hinterfragen, ist aufgefallen, dass doch nicht alles so digital und reibungslos läuft, wie man es im Arbeitsalltag denkt. Gerade im Arbeitsalltag ist es schwierig, mal über den Tellerrand hinauszuschauen und die technischen Entwicklungen im Auge zu behalten. Hinzu kam, dass während der intensiven Pandemie-Zeit ständig viele anderen Dinge wichtiger und dringender waren, als die Fortentwicklung der eigenen Kanzlei (zumindest hat man das so wahrgenommen, wenn wieder Fristen für Hilfen gesetzt wurden, wieder neue Hilfsprogramme aufgelegt wurden, in die sich die Mitarbeiter/innen einarbeiten mussten, die Richtlinien für die Hilfsprogramme immer wieder verändert wurden). Man hat sich die Zeit für die Fortentwicklung der eigenen Prozesse nicht genommen, weil die Zeit sowieso schon zu knapp war. Wie geht es weiter? Trotzdem: Die technische Entwicklung geht weiter. Wie Rudolf von Bennigsen-Foerder sagte: "Stillstand ist Rückschritt." Also müssen wir uns weiter bewegen. Deshalb führen wir derzeit eine neue Software zur Verwaltung unserer Aufträge ein. Das Ziel ist eine noch engere Verzahnung der verschiedenen Arbeitsbereiche, um unserer Mandantschaft weiterhin qualitativ hochwertige Arbeitsergebnisse liefern zu können. In den vergangenen vier Wochen sind wir in die heiße Phase der Umstellung eingetreten. Erste Workshops und Schulungen für die Belegschaft der Kanzlei, im Hintergrund insbesondere in der Verwaltung vieles aufgearbeitet. Gestern wurde die große Datensicherung auf dem alten System vorgenommen. Nächste Woche werden die Daten im neuen System eingespielt. Natürlich werden wir so lange auf dem alten System weiterarbeiten, bis das neue System läuft. Am kommenden Freitag, 20.05.2022 werden wir aufgrund der Umstellung nicht in den Systemen arbeiten können. In der Folgewoche dann die letzten Schulungen für die Mitarbeiter/innen. Dann ist es hoffentlich geschafft. Danke an das gesamte Team Schon jetzt sage ich meinem gesamten Team in der Kanzlei "Danke" für den Einsatz, die Fragen, Anregungen, Ideen und Verbesserungsvorschläge, die auch das Ziel haben, dass das neue System von Anfang an so konzipiert ist, dass alle Mitarbeiter/innen damit gut arbeiten können und dies auch gerne tun.

Wir wünschen unseren Mandanten, Freunden und allen sonst an unserer Homepage Interessierten ein glückliches und gesundes Jahr 2022. Viel Erfolg bei allen anstehenden Themen und Entscheidungen. Gerne begleiten wir Euch auch dieses Jahr wieder. In der Hoffnung, dass die besonderen Corona-Herausforderungen geringer werden und dass wir uns alle wieder auf die wichtigen Dinge im Leben und auch im Beruf konzentrieren können. Zumindest aus betriebs- und volkswirtschaftlicher Sicht müssen wir uns ja auch schon wieder auf neue Themen vorbereiten und einstellen. Nicht zuletzt gehört dazu die im vergangenen halben Jahr stark gestiegene Inflation, bei der wir vorsorgen müssen. Auch die Material- und Warenengpässe, die uns jetzt schon über ein Jahr intensiv begleiten und das Wirtschaften teilweise erheblich erschweren bedürfen weiterer intensiver Beobachtung und Reaktionen. Und vielen Unternehmern macht nach wie vor der Fachkräftemangel zu schaffen. Auch hier muss weiter intensiv daran gearbeitet werden, gute und fähige Mitarbeiter rechtzeitig zu finden und auch an das Unternehmen zu binden. Nichtsdestotrotz können wir sicherlich auch zuversichtlich in das kommende Jahr 2022 blicken. Wir haben in den vergangenen fast zwei Jahren der Pandemie viel gelernt und können - aus wirtschaftlicher Sicht - insgesamt sicherlich besser mit der Situation umgehen. In unserer Kanzlei werden wir in diesem Jahr ein neues Software-System einführen, das uns die Arbeit für unsere Mandanten aber auch die Zusammenarbeit miteinander - coronabedingt weiterhin auch teilweise im Homeoffice - vereinfachen wird. Im vergangenen Jahr haben wir bereits ein neues Dokumenten-Management-System eingeführt, so dass wir noch digitaler werden konnten. Stark digital waren wir auch vorher schon aufgestellt. Beispiele: Die Buchhaltungen für unsere Mandanten wickeln wir im Regelfall komplett digital ab. Auch die Zusammenarbeit im Lohnbereich mit unseren Mandanten erfolgt stark digitalisiert. Da wir die Lohn-/Gehaltsabrechnungen den Mitarbeitern unserer Mandanten direkt über eine datenschutzkonforme Cloudbasierte Lösung zur Verfügung stellen, sparen die Personalverantwortlichen viel Zeit, da sie die Abrechnungen nicht mehr persönlich oder als E-Mail an ihre Mitarbeiter weiterleiten müssen und auch im Falle, dass später nochmal Gehaltsabrechnungen benötigt werden, nicht mehr die Personalabteilung eingebunden werden muss, sondern die Mitarbeiter sich ihre Abrechnungen jederzeit selbst nochmal herunterladen können. Selbst wenn sie schon im Banktermin zur Finanzierung eines Eigenheims sitzen. An diesen Stellen möchten wir auch dieses Jahr weiterarbeiten. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, unseren Mandanten in bestimmten Bereichen das Leben (oder auch das Wirtschaften) durch unsere Leistungen einfacher zu machen. So wünschen wir Euch für das Neue Jahr 2022 viel Glück, viel Erfolg, natürlich auch viel Gesundheit und alles Gute.

Werden Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen fällig, sieht der Gesetzgeber momentan eine Verzinsung von 6 % p.a. (konkret: 0,5 % pro Monat) des Betrages vor. Das gilt nach bisheriger Rechtslage ab dem 15 Monat nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres, für das die Zahlung fällig ist. Der Zinssatz gilt in beide Richtungen, also sowohl bei einer Zahllast an das Finanzamt als auch bei einer Steuer-Rückerstattung vom Finanzamt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass dieser Zinssatz in Anbetracht der aktuellen Zinslage viel zu hoch ist. So hoch, dass er verfassungswidrig ist. Und zwar bereits seit dem Jahr 2014. Bis 2013 war der Zinssatz nach Auffassung der Richter noch in Ordnung. Nun ist es aber leider nicht so, dass das Bundesverfassungsgericht einen angemessenen Zinssatz bestimmt hat. Das ist nicht die Aufgabe der Richter. Was passiert jetzt? Jetzt müssen wir unterscheiden: Fall 1: Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2013: Hier bleibt natürlich alles so, wie es ist, denn der Zinssatz war ja noch in Ordnung. Fall 2: Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis 31.12.2018: Hier bleibt ebenfalls alles so, wie es ist. Zwar war der Zinssatz zu dieser Zeit bereits verfassungswidrig. Allerdings bleibt die gesetzliche Regelung innerhalb dieses Zeitraums bestehen. Fall 3: Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019: Der Zinssatz von 6 % p.a. ist für diese Zeit nicht mehr anwendbar. Alle Steuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, werden vom Finanzamt geprüft und rückwirkend korrigiert. Wie geht's nun weiter? Im Gesetz steht ja immer noch der Zinssatz von 6 % p.a. drin. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber nun Zeit gegeben bis 31.07.2022, einen neuen Zinssatz zu bestimmen und das Gesetz entsprechend zu ändern. Es gab in der Vergangenheit schon mal einen Beschluss des Bundesfinanzhofes, in dem er auch die Zinsen als zu hoch ansah. Seit diesem Zeitpunkt (25.4.2018) wurden die Zinsen seit Mai 2019 seitens der Finanzämter nur vorläufig festgesetzt. Durch den Vorläufigkeitsvermerk auf den Steuerbescheiden können und dürfen die Bescheide nun nachträglich geändert werden. D.h., für diese Zeiträume, in denen die Zinsen vorläufig festgesetzt wurden, müssen die Finanzämter die offenen Steuerbescheide nun korrigieren. Vorsicht und zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Verfassungsrichter haben damit nicht alle Zinsen, die im Steuerrecht vorkommen, als verfassungswidrig erklärt. Es gibt neben diesen "normalen" Zinsen, um die es im Urteil ging, vor allem noch folgende Zinsen und Zuschläge, die regelmäßig nur zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen: - Stundungszinsen (wenn eine Steuerzahlung gestundet wird) - Aussetzungszinsen (wenn die Steuerzahlung vorübergehend ausgesetzt wird) - Hinterziehungszinsen (falls Steuern hinterzogen wurden, wie bei späterer Zahlung ein zusätzlicher Zins fällig) - Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge (sind nicht direkt Zinsen, sondern Zuschläge, die die Steuerpflichtigen z.B. zur rechtzeitigen Einreichung ihrer Steuererklärung anhalten sollen). Diese Zinsen und Zuschläge sind von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen.

Heute ist kalendarischer Herbstanfang. Draußen scheint die Sonne, so kann man es aushalten. Wir sind allerdings heute im Büro. Um so angenehmer, dass uns der Arbeitstag mit einem Kessel Buntem versüßt wurde. Nicht nur schön anzuschauen, sondern auch angenehm schmackhaft. Es hilft gegen tristes Grau und bringt Farbe in den Büroalltag. Außerdem sind die kleinen Vitaminbomben natürlich auch gut für das Immunsystem. Und das kann man zur Zeit ja fast nicht genug unterstützen. Was meint Ihr? Büroobst in regelmäßigen Abständen? Gut? Oder eher schadhaft? Mir fällt spontan nichts an, weshalb es schlecht sein sollte, aber welche Erfahrungen habt Ihr gemacht? Da wir in einer Steuerberaterkanzlei arbeiten, müssen wir uns natürlich grundsätzlich auch um die Besteuerung solcher Goodies Gedanken machen? Gehört das schon zum Sachbezug? Oder ist es eine kleine Aufmerksamkeit? Auch der steuerlichen Fragestellungen werden mit solchen Kleinigkeiten Tür und Tor geöffnet...

Im März diesen Jahres wurden erstmals sog. NFT's durch das Auktionshaus Christie's in New York versteigert. Das letzte Gebot und damit auch der Kaufpreis lag bei 60 Millionen US-Dollar für dieses rein digitale Kunstwerk. Was sind NFT's überhaupt? NFT, das ist die Abkürzung für "Non-Fungible Tokens", übersetzt etwa "Nicht austauschbare Wertgegenstände". Wie geht so etwas überhaupt? Wer einen Computer vor sich hat, kennt die Möglichkeit, sämtliche vorhandenen Dateien auf Knopfdruck zu reproduzieren bzw. kopieren. Danach gibt es die gleiche Datei zwei Mal, drei Mal oder sogar noch öfter. Mit Hilfe eines Computers gar kein Problem. Wie kommt nun jemand auf die Idee, z.B. ein Kunstwerk rein digital zu erstellen? Wie kann dieses, wie z.B. klassische Gemälde, einen einmaligen inneren Wert haben? Wie kann ein digitaler Wertgegenstand einmalig sein und bleiben, so dass er nicht unendlich oft kopiert werden kann und dadurch seinen Wert verliert? Kurzer Schwenk am Rande: Die Antwort gibt die sog. Blockchain. Den Begriff hat man in der Vergangenheit häufig in Zusammenhang mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen gehört. In einer Blockchain wird mit sog. Hash-Werten sichergestellt, dass die Dateninhalte nicht verändert werden können. Dafür sorgen im Regelfall eine Vielzahl von zusammenarbeitenden Rechnern, die die Echtheit der Daten in der Blockchain ständig überprüfen und voneinander unabhängig sind, also dezentral arbeiten. Dies ist ein wesentliches Prinzip in der Blockchain. NFT's sind durch die zugrundeliegende Technik in der Blockchain einzigartig und können nicht einfach ausgetauscht werden. Weitere Details zur Funktionsweise gibt's im Internet, würden uns an dieser Stelle aber zu weit vom Thema wegbringen. Nun also zurück zu den NFT's, den rein digitalen Vermögenswerten. Wie werden diese NFT's steuerlich behandelt? Relevant für die steuerliche Beurteilung muss der Basiswert sein, auf den sich das NFT bezieht. Derzeit sind, soweit ich das im Moment wahrnehme, hauptsächlich digitale Kunstwerke (z.B. Bilder, Videos) als NFT's zu haben. Erste digitale Sammelkartenspiele (z.B. Splinterlands ) basieren allerdings ebenfalls schon auf diesem Prinzip. Theoretisch könnten über solche Blockchain-Modelle zukünftig auch andere Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke, einem konkreten Eigentümer zugerechnet werden und auch über die Blockchain übertragen werden. Dies ist rechtlich derzeit nicht möglich. Die erste Feststellung zur steuerlichen Beurteilung ist recht einfach: Derzeit gibt es keine konkreten steuerrechtlichen Gesetze oder Re gelungen, die sich auf NFT's beziehen. Also schauen wir uns mal die deutschen Steuergesetze an und versuchen, das Ganze in diese Systematik einzuordnen. Zunächst stellen wir fest, dass die Einkünfte erst mal einer bestimmte Einkunftsart zugerechnet werden müssen. Dazu könnten für den Hersteller des NFT Einkünfte aus der selbständigen freiberuflichen oder aus einer gewerblichen Tätigkeit dienen. Für Käufer und Verkäufe der NFT's könnte sich das ganze auch im Bereich der gewerblichen Einkünfte (gewerblicher Handel) oder im Bereich der sonstigen Einkünfte (evtl. private Veräußerungsgeschäfte) fallen. Die übrigen Einkunftsarten können wir aus heutiger Sicht zunächst mal noch ausblenden. Sie dürften, wenn überhaupt, nur einen kleinen Teil der Transaktionen betreffen. Selbständige freiberufliche Tätigkeit : Dazu gehören auch Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit. Bei dieser Einkunftsart fällt keine Gewerbesteuer an, die Gewinne sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Gewerbliche Tätigkeit : Diese führt auch zu einer Belastung mit Gewerbesteuer. Zudem spielt z.B. bei Kapitalgesellschaften (GmbH's) die Körperschaftsteuer eine Rolle. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nach den Vorgaben der deutschen Steuergesetzgebung auch dann vor, wenn wiederholt an- und verkauft wird. Hier kann dann noch über nie Notwendigkeit zur Vorhaltung eines eingerichteten Geschäftsbetriebes zur Ausführung der An- und Verkäufe diskutiert werden, aber die Gefahr, dass man bei wiederholten An- und Verkäufen seitens des Finanzamtes als gewerblicher Händler eingestuft wird, ist gegeben. Private Veräußerungsgeschäfte : Diese können vorliegen, wenn private Anleger NFT's kaufen und verkaufen. Diese Einkünfte unterliegen in Deutschland der Einkommensteuerpflicht, wenn Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres (Spekulationsfrist) erfolgen. Liegt zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr, sind gute Voraussetzungen für die Einkommensteuerfreiheit gegeben. Hinweis: Sollte der Vermögensgegenstand in der Zwischenzeit zur Erzielung weiterer Einkünfte genutzt werden, erhöht sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist von weniger als 600 € bleiben zudem steuerfrei (Freigrenze). Diese Steuerfreiheit gilt nicht, wenn ein gewerbliches Unternehmen anzunehmen ist. Im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften bei NFT's gibt es noch weitere unklare Fragestellungen, z.B. ab wann die Frist zu laufen beginnt, wie genau das NFT abgegrenzt wird und weitere. Da muss im Zweifel im Einzelfall eine gesonderte Betrachtung jeweils durchgeführt werden. Umsatzsteuer : Die Umsatzsteuer ist immer als besondere Themenstellung zu betrachten. Klar ist zwischenzeitlich, dass der Handel mit Kryptowährungen umsatzsteuerfrei ist. NFT's sind jedoch nicht in erster Linie Zahlungsmittel, so dass wir derzeit nicht davon ausgehen können, dass der Handel mit NFT's umsatzsteuerfrei ist. Wie gehen wir jetzt in der Praxis mit den NFT's um? In solchen von gesetzlicher Seite recht unklaren Fallgestaltungen gibt es zunächst den wichtigsten Hinweis: Möglichst viel und lückenlos dokumentieren. Gerade weil im Bereich Blockchain und Kryptowährungen derzeit viel passiert und viel verändert wird, Anbieter dazukommen und auch wieder verschwinden, ist jedem Anleger und Händler zu raten, selbst für die Dokumentation zu sorgen. Dazu gehören vor allem: - Kauf- und Verkaufszeitpunkte inkl. der Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transaktionskosten) - Zum Zeitpunkt der Transaktion aktuelle Umrechnungskurse der Kryptowährungen, da diese häufig sehr volatil sind - Für die Künstler, die NFT's selbst erstellen: Schaffungszeitpunkte des NFT sowie der zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter (z.B. Fotos, Videos), Inhalt des NFT, evtl. Nachweis der eigenen Erschaffung des NFT. Diese Aufzählung kann natürlich nicht abschließend sein, sondern soll Hinweise und Ideen liefern. Abschließender Hinweis: Bei dem Blogbeitrag handelt es sich nicht um eine steuerberatende, rechtsberatende, in Finanzangelegenheiten oder sonst beratende Leistung, sondern lediglich um die Darstellung meiner eigenen Rechtsauffassung. Solch komplexe Sachverhalte können in einem solchen Blogbeitrag nicht erschöpfend behandelt werden. Individuelle Sachverhalte könne in einem solchen Blogbeitrag ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund bleibt der dringende Hinweis, vor der Durchführung solcher Geschäfte sich selbst intensiv zu informieren oder entsprechende Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin andauern, hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz die Erklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Dazu hat sich das Bundesfinanzministerium diese Woche schriftlich geäußert. Im Wesentlichen gelten nun folgende Fristen: Wer sich selbst um seine Steuererklärungen kümmert (sog. nicht beratene Fälle) muss die Steuererklärungen normalerweise spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben. In diesen Fällen ist die Frist auf den 1.11.2021 verlängert. Sofern sich ein Steuerberater um die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen kümmert (sog. beratene Fälle) läuft die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2020 eigentlich am 28.02.2022 aus. Hier ist die Frist auf den 31.5.2022 verlängert. Trotz dieser gesetzlichen Fristverlängerung dürfen die Steuerpflichtigen weitere Anträge auf Fristverlängerung stellen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind, so dass das Finanzamt in Einzelfällen weitere Fristverlängerungen gewähren kann. Das Finanzamt ist andererseits aber auch berechtigt, nach den üblichen Kriterien vorzeitig die Steuererklärungen anzufordern. Weitere Details und Sonderfälle sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt, dass Ihr hier findet.